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Der Arbeitgeber erstattet die Reisekosten

   

Der vom Arbeitgeber erstattete Betrag ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Pauschsätze (Verpflegungspauschbetrag , Übernachtungspauschale, Fahrtkostenpauschale) nicht überschritten werden. Es darf auch nicht mehr als die tatsächlich nachgewiesenen Kosten erstattet werden.

Zahlt der Arbeitgeber weniger Reisekosten, so kann der Differenzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wird mehr gezahlt so ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. D.h. er ist wie zusätzlicher Lohn zu behandeln.

Um dies zu umgehen gibt es eine Sonderregelung für die Verpflegungpauschalen :

Die Erstattung in Höhe der Pauschbeträge ist steuerfrei und kann bis zum Doppelten der Pauschbeträge pauschal mit 25 % versteuert werden.

Liegt ihr Einkommensteuersatz über 25%, so ist dies ein echter Spartip.

Beispiel:
Ist ein Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden dienstlich unterwegs, so wäre die Erstattung von 6 Euro (Verpflegungspauschbetrag) durch den Arbeitgeber steuerfrei. Zahlt dieser jedoch das Doppelte, also 12 Euro, so kann der Arbeitgeber die 6 Euro, die den Pauschbetrag übersteigen, pauschal mit 25% versteuern.

Zahlt der Arbeitgeber mehr als das Doppelte, so muss der Betrag, der über der doppelten Verpflegungspauschale liegt, wie normaler Arbeitslohn mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist 14 Stunden unterwegs. Der Arbeitgeber erstattet Ihm 30 EUR. 12,- EUR sind steuerfrei, da er ja 14 Stunden unterwegs war. Weitere 12,- EUR sind mit 25% lohnzusversteuern. Und schließlich sind die restlichen 6,- EUR voll dem individuellen Lohnsteuersatz zu unterwerfen.

   
   
   
   
 

 

 

 
     

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