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Reisenebenkosten sind Aufwendungen, die durch eine berufliche Reise entstanden sind.
Diese können nicht den Fahrt,- Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet
werden.
Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein:
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Reisegepäckversicherung, Aufwendungen
für Ferngespräche sowie für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber,
Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten und
Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Erstattet der Arbeitgeber die Reisenebenkosten, so ist der Betrag von der Lohnsteuer
befreit. Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet,
kann der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
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