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Übernachtungskosten

   

Grundsätzlich können Kosten für die Unterbringung während einer mehrtägigen Reise gegen einen Nachweis in unbegrenzter Höhe erstattet werden.

Die Rechnung muß auf den Namen des Unternehmens oder Selbständigen ausgestellt sein. Ansonsten kann die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.

Übernachtet Sie hingegen im Ausland, so können statt des Einzelnachweises auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge abgesetzt werden .

Einem Angestellten kann auch im Inland ohne Nachweis der Kosten 20,- EUR erstattet werden.

Umfaßt die Rechnung für eine Übernachtung auch die Frühstückskosten, so müssen bei Inlandsreisen 4,50 EUR und bei Auslandsreisen 20% der Auslandstagessätzen von den Übernachtungskosten abgezogen werden.

Ist kein Frühstück im Rechnungspreis enthalten, so ist in diesem Fall laut Bundesfinanzministerium "ein handschriftlichen Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung ausreichend, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist" (BMF-Schreiben vom 5.1.2001, DStR 2001 S. 621).

   
   
   
   
 

 

 

 
     

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