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Verpflegungskosten

   

Ein Einzelnachweis mit Belegen in unbegrenzter Höhe ist nicht möglich. Es können nur Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht werden. Diese richten sich nur nach der Abwesenheitszeit pro Kalendertag.

Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt die nachfolgende Tabelle.

Reisedauer Inland Pauschale
8-14 Stunden 6 Euro
14 -24 Stunden 12 Euro
24 Stunden 24 Euro

Diese Sätze gelten bei Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit. Für Reisen in das Ausland, gibt es länderspezifische Verpflegungspauschalen.

Beispiel:
Ein Versicherungsmakler besucht mehrere Kunden an einem Tag, dazu ist er von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr unterwegs. Da der Arme nur 6 Stunden auf Geschäftsreise gewesen ist und es aber erst ab 8 Stunden Abwesenheit eine Pauschale gibt, geht er leider leer aus. Er kann keine Verpflegungskosten geltend machen.

Aber:
Werden an einem Tag mehrere Dienstreisen unternommen, so kann die Dauer dieser Reisen zusammengerechnet werden.

Wieder zu unserem obigen Beispiel:
Unser Versicherungsmakler hat aber morgens Büromaterial gekauft und anschließend seine Post aus dem Schließfach geholt. Dazu war er von 9:00 Uhr bis 11:00 unterwegs. Sie wissen ja, wie schrecklich die Verkehrsverhältnisse heutzutage sind. Somit haben wir die fehlende zwei Stunden und seine Gesamtabwesenheit an diesem Tag erhöht sich auf 8 Stunden, somit sind 6,00 EUR als Spesen auszuzahlen.

Diese 6 EUR summieren sich über das Jahr gesehen auf an eine ansehnliche Summe. Bei 20 Tagen sind wir bei 120,- EUR.

Weiteres Beispiel:
Ein Arbeitnehmer startet eine Dienstreise um 8 Uhr nach Hamburg und kehrt um 13 Uhr an seinen Arbeitsort nach Berlin zurück. Um 15 Uhr beginnt ein zweiter Kundenbesuch, diesen beendet er um 17 Uhr. Um 18 Uhr ist er nochmals bis 19 Uhr unterwegs. Die Dauer dieser Reisen kann nun zusammengerechnen werden. Für die insgesamt 8 Stunden wird ein Verpflegungspauschbetrag von 6,- EUR anerkannt.

Weil es so schön war noch ein Beispiel:
Ein Musiker tritt am Abend in einer Gaststätte auf. Er ist von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr am nächsten Tag unterwegs.

Auf dem ersten Blick sieht es schlecht aus. Die Pauschalen gelten pro Kalendertag. Er war am ersten Tag von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr also 5 Stunden unterwegs. Für 5 Stunden gibt es ,wie wir wissen, keine Pauschalen. Nun zum zweiten Tag. Hier war er von 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr unterwegs. Auch keine Pauschalen, es sind ja nur 3 Stunden.

Aber es gibt wie immer eine Ausnahme:
Wird eine Dienstreise erst nach 16.00 Uhr angetreten und es wird nicht übernachtet und diese Reise wird am nächsten Tag vor 8 Uhr beendet, dann können die Abwesenheitszeiten der einzelnen beiden Tage aufsummiert werden.

Unser Musiker hat es gut. Er war also insgesamt 8 Stunden unterwegs und kommt in den Genuß der 6,- EUR.

Richtig gut haben es, die, die mehrere Tage unterwegs sind.

Beispiel einer mehrtägige Reise:

Ein Handelsvertreter fährt vom 12.10.03 um 8:00 Uhr auf Kundenbesuche. Er kehrt am 14.10.03 um 14:00 Uhr wieder in sein Wohnort zurück.

So gilt für den ersten Tag dem 12.10.03 eine Abwesenheitszeit von 16 Stunden. Dies sind für diesen Tag 12,- EUR. Am zweiten Tag war er 24 Stunden unterwegs, also 24,00 EUR und am Rückkehrtag sind es wieder 14 Stunden, somit nochmals 12,- EUR. Insgesamt stehen ihm also 48,- EUR zu.

Achtung:
Unternehmen Sie eine Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit, die länger als drei Monate dauert, können Verpflegungspauschbeträge längstens für drei Monate geltend gemacht werden. Ab dem vierten Monat ist die neue Tätigkeitstelle ihre regelmäßige Arbeitsstätte.

   
   
   
   
 

 

 

 
     

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