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Fahrtätigkeit

   

Verrichtet der Arbeitnehmer oder Selbstständige seine Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor.

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist dann das Fahrzeug. Dies ist der Fall insbesondere bei Berufskraftfahrer, Beifahrer, Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal und Taxifahrern.

Eine Fahrtätigkeit liegt nicht vor bei Polizeibeamten im Streifendienst, Zollbeamten im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrern im Zustelldienst, Verkaufsfahrern, Kundendienstmonteuren, Fahrlehrern, sowie Binnenschiffern und Seefahrern.

   
   
   
   
 

 

 

 
     

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