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Verrichtet der Arbeitnehmer oder Selbstständige seine Tätigkeit
typischerweise auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor.
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist dann das Fahrzeug. Dies ist der Fall insbesondere
bei Berufskraftfahrer, Beifahrer, Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und
Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal und Taxifahrern.
Eine Fahrtätigkeit liegt nicht vor bei Polizeibeamten im Streifendienst, Zollbeamten
im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrern im Zustelldienst, Verkaufsfahrern,
Kundendienstmonteuren, Fahrlehrern, sowie Binnenschiffern und Seefahrern.
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