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Seit letztem Jahr muß dem Betriebsprüfer Zugangsberechtigung zum Rechner und zur Software
gegeben werden.
Dieser darf die Software bedienen und Auswertungen anfertigen.
Zudem kann er verlangen, daß ihm Daten zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu ist ein Schreiben vom Bundesfinanzminsterium
über die Grundsätze zum Datenzugriff und der Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen kurz GDPdU zu beachten. In diesem sind folgende Forderungen enthalten :
- Unmittelbarer Zugriff:
Der Betriebsprüfer darf auf das Datenverarbeitungssystem direkt,
aber nur lesend zugreifen.
- Mittelbarer Zugriff:
Der Betriebsprüfer kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er nach Vorgaben des Prüfers
Auswertungen vornimmt. Auch hier gilt der Nur-Lesezugriff.
- Datenträgerüberlassung:
Der Betriebsprüfer kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass ihm die gespeicherten
Unterlagen auf einem Datenträger überlassen werden.
Ein weiterer sehr wichtige Punkt ist die Aufbewahrungspflicht:
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet die steuerlich relevanten Daten zehn
Jahre aufzubewahren.
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