Vorsteuer aus Verpflegungskosten ist abziebar

Das Bundesfinanzministerium hat dies im gleichen Schreiben vom 28.3.2001 IV B 7 – S-7303a – 20/01 bestätigt.

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten für den Unternehmer
Der Unternehmer kann die volle Umsatzsteuer aus den Verpflegungskosten abziehen, wenn die Rechnung auf den Unternehmer lautet. Oder wenn es sich um eine Kleinbetragsrechnung bis 200,- DM nach § 33 UStDV handelt, also um eine Rechnung, in der der Name des Empfängers nicht verzeichnet ist.


Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten für den Arbeitnehmer
Beim Arbeitnehmer kann die Vorsteuer aus Rechnungen für Verpflegungskosten abgezogen werden, wenn

I.
Die Rechnung auf den Unternehmer lautet oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV handelt, also um eine Rechnung, in der der Name des Empfängers nicht verzeichnet ist.Hierzu gilt noch : Der Arbeitnehmer muß eine Bevollmächtigung haben, um im Namen des Arbeitgebers Bestellungen auszuführen. Oder die Verpflegung muß im Voraus vom Arbeitgeber bestellt worden sein.

II.
Der Unternehmer muß den ganzen Rechnungsbetrag erstatten.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 5 EStG für die jeweilige Abwesenheitsdauer ausser Kraft gesetzt sind. Wird mehr als diese Grenzen erstattet, so ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig beziehungsweise einkommenssteuerplichtig.

Eine Grenze bis zu der die Höhe der Umsatzsteuer begrenzt ist, wie im Schreiben des BMF vom 6.11.2000 gibt es nicht mehr. Dort war die Höhe der Umsatzsteuer auf die maximale Höhe der Verpflegungspauschalen begrenzt.

1. Beispiel :

Ein Unternehmer ist acht Stunden auf Dienstreisen. In einem Lokal verzehrt er ein Essen für 100,- DM . Dies sind 86,21 DM netto und 13,79 DM Vorsteuer. Er kann somit die 13,79 DM als Vorsteuer geltend machen. Nicht aber die ganzen 86,21 DM als Betriebsausgabe. Hier gibt es nur 10,- DM als Betriebsausgabe, da es ja nur acht Stunden Abwesenheit waren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).

2. Beispiel :

1. Ein Arbeitnehmer hat die Befugnis auf Rechnung des Unternehmers essen zu gehen. Bei einer achtstündigen Dienstreise geht er für 100,- DM Mittagessen. Der Arbeitgeber erstattet ihm die 100,- DM und kann 13,79 DM als Vorsteuer geltend machen. Der Arbeitnehmer bekommt aber 90,- DM (100.-DM – 10,- DM ) zusätzlich zu seinem Lohn versteuert.

2. Dasselbe Beispiel wie oben, nur bestellt der Arbeitgeber schriftlich das Essen im voraus im Hotel bzw. Restaurant. Hierbei erstattet der Arbeitgeber die 100,- DM und kann auch 13,79 DM als Vorsteuer geltend machen. Der Arbeitnehmer bekommt aber nur 4,82 DM als Sachbezugsleistung von den Reisekosten abgezogen.
Nur wenn der Unternehmer die Verpflegung im voraus schriftlich bestellt, können die erstatteten Verpflegungskosten mit den jeweiligen Sachbezugswerten für Frühstück, Mittag- und Abendessen abgezogen werden und sind nicht lohnsteuerplichtig.

In SD-Spesen&Auto gibt es den Einzelnachweis für Verpflegungskosten nur wenn die Stufenberechnung aktiv ist. Dann wird der Einzelnachweis gegen die gesetzliche Pauschalen berechnet und die steuerpflichtigen Anteile ausgewiesen. Haben Sie aber nur die Fälle mit Sachbezugsleistung, so können Sie eine eigene Belegart mit Verpflegung Restaurant erzeugen. Auf diese buchen Sie den Rechnungbetrag. Den Sachbezugswert erfassen Sie mit einem Beleg Bewirtung 0,- DM und Arbeitgeber Mittagessen.

Wie kann nun ein Verpflegungsbeleg mit Umsatzsteuer in SD-Spesen&Auto abgerechnet werden : SD-Spesen&Auto Version 5.0 ist darauf vorbereitet. Sie müßen dazu nur folgendes tun:

  1. Gehen Sie in das Menue Tabellen Kostenarten
  2. Suchen Sie die Belegart Verpflegung Inland mit USt.
  3. Aktivieren Sie ihn, indem Sie die Auswahlbox von Deaktiv auf Aktiv setzen.
  4. Speichern Sie bitte.

Nun erscheint der Beleg in der Belegübersicht der Reisen, wenn Sie den Reisenden nach eigenen Stufentabellen abrechnen. Hierzu lesen Sie bitte in der Online-Hilfe/Handbuch Tabellen, Tagessätze und Erstattung von firmenspezifischen Regelungen. Zudem sollten Sie dann Bereich Service den Servicepack 5.02 herunterladen oder bei uns anfordern. Dieser berechnet aus den Verpflegungskosten die volle Umsatzsteuer und begrenzt sie nicht auf die Höhe der Verpflegungspauschalen.

 

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