Änderungen des Reisekostenrechts zum 1.1.2008
Der Gesetzgeber hat die Lohnsteuerrichtlinien 2008 verabschiedet.
Darin sind folgende neue Regelungen enthalten:
Begriff der Auswärtstätigkeit
Es entfällt die Unterscheidung der Begriffe Dienstreise,
Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Jede beruflich veranlasste Tätigkeit,
die der Arbeitnehmer/Selbständige vorübergehend ausserhalb seiner Wohnung oder
regelmäßigen Arbeitsstätte ausübt, ist nun eine Auswärtstätigkeit.
Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte
Eine regelmäßige Arbeitsstelle ist nun jede ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung des Arbeitsgeber,der der Arbeitnehmer
zugeordnet ist und die der Arbeitnehmer/Selbständige mit einer
gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art,
Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Von einer regelmäßigen
Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je
Arbeitswoche aufgesucht wird. Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit
(z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese
nicht zur regelmäßigen Arbeitstsätte.
Fahrtkosten
Für die Fahrtkosten gibt es keine Dreimonatsfrist mehr.
Es muß nicht mehr unterschieden werden in den ersten drei Monaten
über Fahrtkosten als Reisekosten und ab dem vierten Monat als
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wichtig ist die neue
Definition der regelmäßigen Arbeitststätte, diese kann dazu führen,daß
es sich nicht um eine Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers handelt,
sondern um eine Tätigkeit an einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte.
Verpflegungskosten
Es bleibt bei den bekannten Pauschalen für das In- und Ausland.
Hier gibt es die Dreimonatsfrist. Eine Auswärtstätigkeit,
die eine Dreimonatsfrist auslöst, liegt vor, wenn die
Tätigkeitsstelle an drei Tagen und mehr wöchentlich aufgesucht wird.
Pauschbeträge für die Übernachtung
Die Pauschbeträge für die Übernachtung bleiben für die Angestellte erhalten.
Der Arbeitgeber kann sie ohne Einzelkostennachweis für das In/Ausland lohnsteuerfrei erstatten.
Die Selbständigen hingegen können die Pauschbeträge nicht mehr als Betriebsausgabe ansetzen.
Der Angestellte und der Selbständige können die Übernachtungspauschalen auch nicht mehr
als Werbungskosten absetzen. Eine Dreimonatsfrist gibt es nicht.
Verpflegungen bei Hotelübernachtungen
Wird im Zahlungspreis des Hotels nur ein Gesamtpreis für die Übernachtung
und Verpflegung ausgewiesen, so muß die Hotelrechnung wie folgt gekürzt werden:
1. für das Frühstück um 20%
2. für Mittag und Abendessen um jeweils 40%
des für den Unterkunftort maßgebenden Pauschbetrags für
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer
Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Neue Euroländer
Ab dem 1.1.2008 gehören nun auch Malta und Zypern zum Euroraum.
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