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Vorsteuer bei Bewirtungskosten kann aus dem Gesamtbetrag geltend gemacht werden.

   

Die Vorsteuer aus Bewirtungskosten durfte nach dem 1.4.1999 nicht mehr aus dem vollen Betrag, sondern nur noch aus dem betrieblich abzugsfähigen Anteil, der 80% bzw. 70% (nach dem 1.1.2004) betrug, berechnet werden.

Der BFH (Bundesfinanzhof = höchstes Finanzgericht) hat nun in einem Urteil vom 10.2.2005 VR 76/03 entschieden, das die Vorsteuer aus dem Gesamtbetrag der Rechnung erfolgen kann. Dies hat auch das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 23.06.05 bestätigt.

Rechtlicher Hintergrund
Im §15 Abs. 1a Nr.1 UStG von 1999 ist der Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten bei dienstlichen Reisen geregelt. Diese Regelung des deutschen Umsatzsteuerrechtes ist jedoch mit dem Artikel 17 Abs.6 der EG-Richtlinie 77/388/EWG (6.EG-Richtlinie) nicht vereinbar. Deshalb ist die Regelungen des §15 Abs. 1a Nr.1 UStG nicht anzuwenden. Der Unternehmer,der die volle Vorsteuer aus Bewirtungskosten geltend machen will, kann dies nun tun, auch entgegen dem noch gültigen Recht.

Verweise :

Zusätzliche Informationen finden Sie hier im PDF-File:
Vorsteuerbew.pdf

Das Schreiben des Bundesfinanzminsterium finden Sie hier als PDF-File:
Bewirtung.pdf
Den Servicepack für SD-Reisekosten finden Sie hier:
Servicepack für SD-Reisekosten
   
   
   
   
 

 

 

 
     

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