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Frühstückskosten bei Hotelrechnungen: Neues vom BMF

Die neue Regierung hat seit dem 1.1.2010 den Steuersatz bei Hotelübernachtungen von 19% auf 7% herabgesetzt.
Das Frühstück hingegen hat aber weiterhin den vollen Steuersatz von 19%.
In der Praxis haben sich einige Probleme ergeben.

Nun hat auch das BMF in einem Schreiben Stellung dazu genommen.


Grundproblematik:Getrenntes Ausweisen der Frühstückskosten

Damit die Hotelrechnungen umsatzsteuerlich korrekt sind müßen die Hoteliers, das Frühstück in der Rechnung getrennt ausweisen. Das heißt der pauschale Abzug von 4,80 EUR ist nicht mehr möglich. Diesen dürfen Sie nur vornehmen laut den Lohnsteuerrichtlinien, wenn der Preis für das Frühstück nicht festellbar ist. Somit darf nur der Preis für die Übernacht als Betriebsausgabe oder dem Angestellten nur der Übernachtungspreis erstattet werden. Der Preis für das Frühstück bleibt unberücksichtigt.

Beispiel :
Hotelrechnung 100,00 EUR davon 80,00 EUR Übernachtung mit 7% USt. und 20,00 EUR mit 19% USt.
Es darf nur die 80,00 EUR erstattet werden. Auch die Vorsteuer darf nur aus den 80,00 Eur gezogen werden,
da der Unternehmer die Verpflegungskosten nicht voll getragen hat. ( Abschnitt 12 Abs. 13 S1 UStR ).


Das BMF bietet hierzu zwei Lösungen an :

  1. Wenn die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ausgeht, ist ein Frühstücksansatz mit dem Sachbezugswert von 1,57 EUR zulässig. Hierzu gibt es einige Erleichterungen.

  2. Die Anwendung der 4,80 EUR Regelung ist weiterhin möglich, wenn das Frühstück in einem Paket z.B. als Buisness Package mit anderen Leistungen zusammen in der Rechnung ausgewiesen wird.

Lösung 1: Das Hotelfrühstück hat der Arbeitgeber veranlasst

Eine Lösung war schon vor dem neuen BMF-Schreiben möglich, wenn der Arbeitgeber das Hotel im voraus bestellt hat und sich schriftlich mit dem Hotel in Verbindung gesetzt hat So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alles erstatten ( siehe R8.1 Abs 8. Nr2. LStR 2008). Er braucht nur dem Arbeitnehmer den Sachbezugswert für Frühstück (für 2010 ) in Höhe von 1,57 EUR lohnzuversteuern oder von anderen Reisekostenerstattungen des Arbeitnehmers abzuziehen.

Beispiel :
Das Hotel wurde vom Unternehmer bestellt die Hotelrechnung beträgt 100,00 EUR davon 80,00 EUR Übernachtung mit 7% USt. und 20,00 EUR mit 19% USt. Der Unternehmer darf die 100 EUR dem Arbeitgeber erstatten. Der Sachbezugswert von 1,57 kann von der Erstattung abgezogen werden oder ist als zusätzlicher Lohn zu behandeln. Die Vorsteuer darf aus den 80,00 EUR zu 7% und den 20,00 EUR zu 19% abgezogen werden, da die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden.


Die Voraussetzungen sind nun im BMF-Schreiben besser und einfacher geregelt:
Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst , wenn

  • die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und

  • der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt.

  • Die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle -.

  • Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird,

  • oder eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.
Danach kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung ).

Lösung 2: Business Package oder Servicepauschale

Die Hotels fassen in der Rechnung das Frühstück mit anderen Leistung wie Parken,Fitnessgerätebenutzung,
Internetbenutzung zusammen. Hier ist also der Preis für das Frühstück nicht mehr einzeln aufgeführt sondern in einer Sonderposition zu 19%. Laut dem neuen BMF-Schreiben kann somit die vollständige Erstattung erfolgen und das Frühstück pauschal mit 4,80 EUR von der Gesamtrechnung abgezogen werden.

Beispiel :
Die Hotelrechnung beträgt 100,00 EUR davon 80,00 EUR Übernachtung mit 7% USt. und 20,00 EUR mit 19% USt. für ein Business Package. Der Unternehmer darf die 100 EUR dem Arbeitgeber erstatten. Das Frühstück kann mit 4,80 EUR abgezogen werden. Die Vorsteuer darf aus den 80,00 EUR zu 7% und den 20,00 EUR zu 19% abgezogen werden, da die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden.

   
 

 

 

 
     

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