Änderung der Einprozentregelung für privat genutzte Dienstwagen
Am 7. April 2006 hat der Bundesrat das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen verabschiedet.
Hierin ist die Einprozentregelung zur Berechnung der privaten Nutzung auf Fahrzeuge beschränkt,
die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.06.
Damit können nun Selbständige die ihre Fahrzeuge nur bis 50 % betrieblich nutzen,
nicht mehr die 1 % Regelung für die privaten Kostenanteile anwenden.
Es bleibt nur der Nachweis über ein geführtes Fahrtenbuch oder das Finanzamt
kann den privaten Anteil schätzen.
Eine weitere Möglichkeit ist das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen herauszulösen und
jede Geschäftsfahrt mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer abzurechnen.
Beim Firmenwagen von Angestellten ändert sich hingegen nichts.
Die können unabhängig von der Nutzung weiterhin wie bisher vorgehen.
Zur Information:
Wird ein Fahrzeug nur bis 50 % genutzt so kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Es handelt sich somit um ein gewillkürtes Betriebsvermögen.
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